Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dieser Grundsatz ist konsequent umzusetzen: Unentgeltliche Rechtspflege wird nicht mehr gewährt. Ob jemand eine Verteidigung hinzuziehen möchte, ist jedem selber überlassen.
Zweitinstanzlich gilt derselbe Grundsatz: Die unterlegene Partei bezahlt das Gericht. Der Richter der ersten Instanz soll an seinem „falschen“ Urteil nichts verdienen: Er muss die Gerichtskosten der ehemals unterlegenen Partei zurückerstatten.
Es entscheidet ein Richter.
Sachverständige sind nicht Zeugen vor Gericht, sondern Beauftragte des Richters.